HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 836
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 ARs 6/09, Beschluss v. 22.04.2009, HRRS 2009 Nr. 836
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen begründet nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 836
Bearbeiter: Karsten Gaede