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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 836

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 ARs 6/09, Beschluss v. 22.04.2009, HRRS 2009 Nr. 836


BGH 1 ARs 6/09 - Beschluss vom 22. April 2009 (BGH)

Fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen kein absoluter Revisionsgrund.

§ 338 Nr. 5 StPO; § 247 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen begründet nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat auf.

Entscheidungstenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen begründet nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 836

Bearbeiter: Karsten Gaede