HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 420
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 79/09, Beschluss v. 01.04.2009, HRRS 2009 Nr. 420
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. Oktober 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten F. beschwert es nicht, dass die Strafkammer übersehen hat, dass bei Annahme eines minder schweren Falles des § 30a BtMG dennoch die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr zu beachten ist (st. Rspr., BGH NJW 2003, 1679; StV 2007, 65).
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 420
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 214
Bearbeiter: Karsten Gaede