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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 420

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 79/09, Beschluss v. 01.04.2009, HRRS 2009 Nr. 420


BGH 1 StR 79/09 - Beschluss vom 1. April 2009 (LG Waldshut-Tiengen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. Oktober 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten F. beschwert es nicht, dass die Strafkammer übersehen hat, dass bei Annahme eines minder schweren Falles des § 30a BtMG dennoch die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr zu beachten ist (st. Rspr., BGH NJW 2003, 1679; StV 2007, 65).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 420

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 214

Bearbeiter: Karsten Gaede