HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 148
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 661/09, Beschluss v. 02.02.2010, HRRS 2010 Nr. 148
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29. Juli 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wird Bezug genommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 148
Bearbeiter: Karsten Gaede