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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 245

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 647/09, Beschluss v. 23.02.2010, HRRS 2010 Nr. 245


BGH 1 StR 647/09 - Beschluss vom 23. Februar 2010 (LG Augsburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. August 2009 wird mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Höhe eines Tagessatzes der gegen den Angeklagten im Fall C.I.2. der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1 und 2). Der Senat setzt die Tagessatzhöhe - entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts - auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 245

Bearbeiter: Karsten Gaede