HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 147
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 638/09, Beschluss v. 19.01.2010, HRRS 2010 Nr. 147
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 23. Oktober 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte wurde am 23. September 2009 vom Landgericht Konstanz wegen einer Vielzahl von Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine am 5. Oktober 2009 von ihm selbst eingelegte Revision hat das Landgericht am 23. Oktober 2009 wegen verspäteter Einlegung gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegende (§ 300 StPO) sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil er die Revisionseinlegungsfrist versäumt hatte. Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg haben, weil der anwaltlich verteidigte Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 147
Bearbeiter: Karsten Gaede