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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 242

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 630/09, Beschluss v. 10.03.2010, HRRS 2010 Nr. 242


BGH 1 StR 630/09 - Beschluss vom 10. März 2010 (LG Augsburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Sicherung der Rückzahlung des auf Betreiben des Angeklagten der Geschädigten gewährten Darlehens in Höhe von 650.000,- - € wurden vom bevollmächtigten Angeklagten Grundschulden auf den Grundstücken der Geschädigten bestellt. Entsprechend dem Tatplan des Angeklagten flossen demgegenüber - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - die ausbezahlten Darlehensbeträge (in drei Raten in Höhe von insgesamt 649.805,-- €) nicht dem Vermögen der Geschädigten zu. Die Überlegungen zur Verminderung der Höhe der Erbschaftsteuer im Falle des Ablebens der Geschädigten (vgl. hierzu auch die E-Mail des Angeklagten an die D. Bank vom 20. Januar 2004) wären sonst auch sinnlos gewesen. Soweit der Angeklagte dann die erlangten Beträge für Baumaßnahmen in den von ihm verwalteten Häuser der Geschädigten verwendete, handelte es sich nur um Schadenswiedergutmachung, die sich aber nach den in die Tat umgesetzten Vorstellungen des Angeklagten wiederum gerade nicht im (Ertrags-) Wert der Grundstücke zu Lebzeiten der Geschädigten niederschlagen sollte und nicht niedergeschlagen hat. Die Baumaßnahmen wurden nach den Feststellungen der Strafkammer im Übrigen durch den Angeklagten zunächst aus anderen Vermögenswerten der Geschädigten und aus früherer Darlehensaufnahme finanziert.

Dass sich das Landgericht hinsichtlich des Sachverhalts, der der Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zugrunde liegt, nicht mit der Frage des Vorliegens eines versuchten Tötungsdelikts - mit zumindest bedingtem Vorsatz - zum Nachteil der damals 88-jährigen Geschädigten auseinandergesetzt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 242

Bearbeiter: Karsten Gaede