HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 239
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 599/09, Beschluss v. 10.03.2010, HRRS 2010 Nr. 239
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich des Antrags auf Vernehmung des Zeugen S. liegt schon hier Beweisantrag vor; es fehlt an der Konnexität zwischen der Wahrnehmung des Zeugen und der Beweisbehauptung (vgl. BGHSt 39, 251).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 239
Bearbeiter: Karsten Gaede