HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 142
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 591/09, Beschluss v. 03.02.2010, HRRS 2010 Nr. 142
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. November 2009, mit dem die vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung beantragt worden ist, lag dem Verteidiger des Verurteilten vor. Er hat hierzu mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 eine ausführliche Gegenerklärung abgegeben und dabei selbst darauf hingewiesen (S. 5), dass bereits in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ein Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf eine mögliche Verurteilung nach § 179 StGB erteilt wurde.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 142
Bearbeiter: Karsten Gaede