HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 16
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 565/09, Beschluss v. 24.11.2009, HRRS 2010 Nr. 16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist der Senat der Auffassung, dass der vom Landgericht gewährte Härteausgleich den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 16
Bearbeiter: Karsten Gaede