HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 107
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 563/09, Beschluss v. 09.12.2009, HRRS 2010 Nr. 107
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Verfahrensrüge, dem Angeklagten sei entgegen § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO "nicht das Recht zur Ausführung und insbesondere nicht das Recht des letzten Wortes gewährt" worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher bereits unzulässig. Im Rahmen der Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. Juni 2009 nur unvollständig vorgetragen, indem er verschwiegen hat, dass dort nach der Feststellung, die Beweisaufnahme sei geschlossen worden, vermerkt ist, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagter zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort erhielten. Da der vom Beschwerdeführer verschwiegene Teil des Hauptverhandlungsprotokolls nahe legt, dass dem Angeklagten nach Staatsanwaltschaft und Verteidigung das Wort erteilt wurde, kommt diesem Teil Bedeutung für die Frage zu, ob dem Angeklagten das letzte Wort gewährt wurde.
Die Verfahrensrüge wäre auch unbegründet; denn das Landgericht hat das Hauptverhandlungsprotokoll nach Erhebung der Rüge dahin klargestellt, dass es auf der Grundlage übereinstimmender dienstlicher Äußerungen der Berufsrichter, der Urkundsbeamtin und des Sitzungsstaatsanwalts das Protokoll um die ausdrückliche Feststellung ergänzt hat, dass allen Angeklagten nach den Schlussvorträgen des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger gemäß § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO das letzte Wort gewährt wurde. In seiner Stellungnahme auf den Berichtigungsantrag der Staatsanwaltschaft hin hatte der Verteidiger des Angeklagten erklärt, dass ihm nicht erinnerlich sei, zu welchem Zeitpunkt dem Angeklagten das Wort erteilt worden sei. Der Senat hat danach keinen Zweifel, dass die Klarstellung des Protokolls mit Recht erfolgt ist.
Sie wäre indes nicht erforderlich gewesen, wenn bei sorgfältiger Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls von vornherein die eindeutige Feststellung getroffen worden wäre, dass dem Angeklagten das letzte Wort gewährt worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 107
Bearbeiter: Karsten Gaede