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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 310

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 53/09, Beschluss v. 03.03.2009, HRRS 2009 Nr. 310


BGH 1 StR 53/09 - Beschluss vom 3. März 2009 (LG Bayreuth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 1. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Untreue in 50 Fällen schuldig ist (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Hinsichtlich der Fälle 4 und 5 wird das Verfahren wegen Verjährung aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen eingestellt (§ 206a StPO). Ein Einfluss der weggefallenen Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe ist ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 310

Bearbeiter: Karsten Gaede