HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 945
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 494/09, Beschluss v. 06.10.2009, HRRS 2009 Nr. 945
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. April 2009 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass 1. der Angeklagte M. des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung sowie der Sachbeschädigung, 2. der Angeklagte D. der Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung und Anstiftung zur Sachbeschädigung sowie der Sachbeschädigung und 3. der Angeklagte S. der Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung und Anstiftung zur Sachbeschädigung sowie der Beihilfe zur Sachbeschädigung schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 945
Bearbeiter: Karsten Gaede