HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1069
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 480/09, Beschluss v. 27.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1069
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es wird hinsichtlich aller drei Angeklagten festgestellt, dass das Verfahren nach Revisionseinlegung auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Bearbeitungs- und Übersendungszeit eine mehrmonatige rechtsstaatswidrige Verzögerung erfahren hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1069
Bearbeiter: Karsten Gaede