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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1069

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 480/09, Beschluss v. 27.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1069


BGH 1 StR 480/09 - Beschluss vom 27. Oktober 2009 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es wird hinsichtlich aller drei Angeklagten festgestellt, dass das Verfahren nach Revisionseinlegung auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Bearbeitungs- und Übersendungszeit eine mehrmonatige rechtsstaatswidrige Verzögerung erfahren hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1069

Bearbeiter: Karsten Gaede