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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1065

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 415/09, Beschluss v. 29.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1065


BGH 1 StR 415/09 - Beschluss vom 29. Oktober 2009 (LG Landshut)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. August 2009 dargelegten Gründen wie folgt gefasst: D. T. wird 1. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2008 - Az.: 1 Cs - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie 2. wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1065

Bearbeiter: Karsten Gaede