HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1065
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 415/09, Beschluss v. 29.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1065
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. August 2009 dargelegten Gründen wie folgt gefasst: D. T. wird 1. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2008 - Az.: 1 Cs - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie 2. wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1065
Bearbeiter: Karsten Gaede