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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 825

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 363/09, Beschluss v. 05.08.2009, HRRS 2009 Nr. 825


BGH 1 StR 363/09 - Beschluss vom 5. August 2009 (LG Nürnberg)

Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen allein durch die Feststellung der Rechtsverletzung.

Art. 13 EMRK; Art. 6 EMRK; § 51 StGB; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, nach Begründung der Revision durch den Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Eingang der Strafakten bei der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2008 und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt Ende Juni 2009 nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt deshalb das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest.

Einer weitergehenden Kompensation bedarf es - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 825

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 339

Bearbeiter: Karsten Gaede