HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 823
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 351/09, Beschluss v. 18.08.2009, HRRS 2009 Nr. 823
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Angeklagte U. G. wurde wegen Körperverletzung sowie wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten verurteilt, seine Eltern, die Angeklagten A. und T. G., wegen Geiselnahme jeweils zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten. Gegenstand des Verfahrens ist der abschließende Höhepunkt der Leidensgeschichte der Geschädigten Ga. Sie ist die - nicht angetraute - Frau des Angeklagten U. G., die sich mit diesem im Jahre 2005 im Alter von 16 Jahren verband.
Im Rahmen der Erörterungen zur Strafrahmenbestimmung führt die Strafkammer aus, "auch die Verwurzelung der Angeklagten in einem archaischen Wertesystem, welches eine tragende Rolle in der gesamten Beziehung zwischen der Nebenklägerin und der Familie G. spielte, spräche für die Annahme eines minder schweren Falles", um dies dann doch abzulehnen, insbesondere, da "die Angeklagten bereits seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland leben und genug Zeit gehabt haben, sich mit dem Werte- und Rechtssystem, welches jeglichen Zwang und Gewalt gegenüber Frauen innerhalb einer Beziehung ausdrücklich ablehnt, vertraut zu machen".
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2009 (hinsichtlich des Angeklagten U. G.) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2006 - 1 StR 307/06 -, Rdn. 15 (vgl. auch BGH, Urteile vom 12. September 1995 - 1 StR 437/95 [BGHR StGB § 46 Abs. 2 Kulturkreis, fremder 1]; und vom 22. August 1996 - 4 StR 280/96 [BGHR StGB § 46 Abs. 2 Kulturkreis, fremder 2]) bemerkt, dass die Annahme, die Verwurzelung in einem archaischen Wertesystem spräche grundsätzlich für einen minder schweren Fall, rechtsfehlerhaft - zu Gunsten des Angeklagten - ist.
Dem tritt der Senat bei.
Die Angeklagten kommen aus dem früheren Jugoslawien. Auch dort war es verboten und strafbar, den Kopf eines anderen Menschen mit voller Wucht gegen die Wand zu schleudern, ihn, um ihn gefügig zu machen, zusammen mit seinem Kind auf offener Straße zu überfallen, ins Auto zu zerren, zu verschleppen, tagelang einzusperren und während dieser Zeit körperlich zu misshandeln, wegen eines Fluchtversuchs brutal mit einem Aluminiumbesenstil zusammenzuschlagen, so dass dieser zerbricht, und damit auch noch zuzustechen. Dar auf, dass die Angeklagten bereits seit 1992 in Deutschland lebten, kommt es daher gar nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob der menschenunwürdige Umgang der Angeklagten mit der Geschädigten den Vorstellungen der ethnischen Gruppe, der die Angeklagten angehören, über das Zusammenleben in einer Familie entspricht, was allerdings abwegig wäre. Die Angeklagten wussten nämlich sehr genau, dass ihr Vorgehen mit der Rechtsordnung unvereinbar und strafbar ist. Wenn sie sich gleichwohl "zur Durchsetzung ihrer eigenen egoistischen Interessen", um die Geschädigte weiterhin "wie eine Sklavin" behandeln zu können, unter Verletzung der elementarsten Prinzipien des deutschen und europäischen Wertesystems selbstherrlich über das Recht hinwegsetzten, ist dies zumindest nicht strafmildernd, wie das Landgericht letztlich auch nicht verkannt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 823
Externe Fundstellen: NStZ 2009, 689
Bearbeiter: Karsten Gaede