HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 476
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 156/09, Beschluss v. 22.04.2009, HRRS 2009 Nr. 476
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts des Tatbildes, des Vorlebens des Angeklagten und der unveränderten persönlichen Umstände ist die Strafaussetzung zur Bewährung schwer nachvollziehbar, beschwert ihn aber nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 476
Bearbeiter: Karsten Gaede