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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 473

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 149/09, Beschluss v. 13.05.2009, HRRS 2009 Nr. 473


BGH 1 StR 149/09 - Beschluss vom 13. Mai 2009 (LG Landshut)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. November 2008 aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. März 2009 zutreffend dargelegten Gründen im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in sieben Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer für die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 473

Bearbeiter: Karsten Gaede