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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 471

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 140/09, Beschluss v. 22.04.2009, HRRS 2009 Nr. 471


BGH 1 StR 140/09 - Beschluss vom 22. April 2009 (LG Berlin)

Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch Verteidiger bei der Abfassung der Revision (Gericht herabwürdigende Formulierungen).

§ 344 StPO; § 43 BRAO; § 43a Abs. 3 BRAO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt B., in seinem Schreiben zur Einlegung der Revision vom 17. Juli 2008 - auf die er im letzten Absatz der Revisionsbegründungsschrift vom 24. September 2008 nochmals verweist - sind mit den Berufspflichten eines Rechtsanwalts (§ 43 BRAO), insbesondere dem Gebot der Sachlichkeit (§ 43a Abs. 3 BRAO) nicht mehr vereinbar. Mit der Aufgabe eines Rechtsanwalts, die berechtigten Interessen seines Mandanten nachdrücklich, eventuell auch gelegentlich mit überspitzen Formulierungen zu vertreten, sind seine das Gericht herabwürdigenden Formulierungen nicht mehr zu rechtfertigen.

Sie sprengen den "Rahmen der dem Richteramt gebührenden Achtung und Höflichkeit", innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nach anerkennungswerter Auffassung des Rats der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zu vertreten hat (vgl. 4.3 der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 471

Bearbeiter: Karsten Gaede