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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 562

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 134/09, Beschluss v. 26.05.2009, HRRS 2009 Nr. 562


BGH 1 StR 134/09 - Beschluss vom 26. Mai 2009 (LG Ravensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Dezember 2008 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen.

2. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 562

Bearbeiter: Karsten Gaede