HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 571
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 745/08, Beschluss v. 30.04.2009, HRRS 2009 Nr. 571
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 252 StPO verweist der Senat ergänzend auf den Beschluss vom heutigen Tag, mit dem die Revision des Mitangeklagten W. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 571
Externe Fundstellen: BGHSt 54, 1; NJW 2009, 2548; NStZ 2009, 515; StV 2010, 609
Bearbeiter: Karsten Gaede