HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 399
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 72/08, Beschluss v. 18.03.2008, HRRS 2008 Nr. 399
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 5. Oktober 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat keineswegs übersehen, dass die Angeklagten durch die Benennung zahlreicher Abnehmer wesentliche Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG geleistet haben. Allerdings bewertete die Strafkammer diese Beiträge zur weiteren Aufdeckung der Taten hinsichtlich "Umfang und Bedeutung" - in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens - gleichwohl nicht als so gewichtig, dass - aus ihrer Sicht - eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt gewesen wäre. Das Landgericht würdigte den Aufklärungsbeitrag der Angeklagten dann als maßgeblichen allgemeinen Strafmilderungsgrund. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 399
Bearbeiter: Karsten Gaede