hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 317

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 709/08, Beschluss v. 13.01.2009, HRRS 2009 Nr. 317


BGH 1 StR 709/08 - Beschluss vom 13. Januar 2009 (LG Ravensburg)

Qualifizierte Bemächtigungslage bei der Geiselnahme.

§ 239b Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Der für die Verwirklichung des § 239b Abs. 1 StGB erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der vom Angeklagten geschaffenen Zwangslage und der abzunötigenden Handlung (BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36, 37) ist jedenfalls insoweit gegeben, als der Angeklagte die Geschädigte unter bewusster Ausnutzung der fortbestehenden qualifizierten Zwangslage dazu veranlasste, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten SMS, die er ihr gesandt hatte, zu löschen.

Die Strafkammer teilt auch die Höhe der einzubeziehenden Einzelstrafen aus der gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung des Amtsgerichts Saulgau mit.

Zwar hat sie bei der Feststellung der Vorverurteilung auf UA S. 9 lediglich die Höhe von vier Einzelstrafen dargelegt. Im Rahmen der Bemessung der nach § 55 StGB nachträglich zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe teilt die Strafkammer indes die Höhe sämtlicher einbeziehungsfähigen Einzelstrafen mit (UA S. 19).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 317

Bearbeiter: Karsten Gaede