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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 313

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 661/08, Beschluss v. 21.01.2009, HRRS 2009 Nr. 313


BGH 1 StR 661/08 - Beschluss vom 21. Januar 2009 (LG München)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor in den Ziffern I. und II. entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte

a) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts München vom 7. März 2002, Aktenzeichen 853 Ds, verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie

b) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 6. September 2004, Aktenzeichen 1 Ds , verhängten Freiheitsstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 313

Bearbeiter: Karsten Gaede