HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 920
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 496/08, Beschluss v. 17.09.2008, HRRS 2008 Nr. 920
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 25. August 2008 ergänzend bemerkt der Senat: Der Vorsitzende der Strafkammer durfte den - zutreffend beim Landgericht gestellten (§ 141 Abs. 4 StPO) - Antrag von Rechtsanwalt Dr. S. vom 7. April 2008, dem Angeklagten O. nach § 140 StPO für das Revisionsverfahren als Pflichtverteidiger bestellt zu werden, ablehnen. Denn zuvor war der zunächst zum notwendigen Verteidiger bestellte Rechtsanwalt M. allein deshalb gemäß § 143 StPO entpflichtet worden, weil sich Rechtsanwalt Dr. S. als Wahlverteidiger gemeldet hatte.
Bei dieser Sachlage, bei der kein sonstiger Entpflichtungsgrund vorliegt, kommt es im Falle der Beendigung seines Mandats grundsätzlich nicht in Betracht, den neuen Verteidiger seinerseits als notwendigen Verteidiger beizuordnen. Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein. Hierauf ist Rechtsanwalt Dr. S. in einem landgerichtlichen Schreiben vom 13. Dezember 2007 bereits zu Recht hingewiesen worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 920
Bearbeiter: Karsten Gaede