HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 889
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 417/08, Beschluss v. 26.08.2008, HRRS 2008 Nr. 889
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 31. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch entfällt die Anordnung der Einziehung des beim Angeklagten S. sichergestellten Springmessers; insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 889
Bearbeiter: Karsten Gaede