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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 751

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 348/08, Beschluss v. 16.07.2008, HRRS 2008 Nr. 751


BGH 1 StR 348/08 - Beschluss vom 16. Juli 2008 (LG Baden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juni 2008 bemerkt der Senat: Die Rüge der Revision des Angeklagten S., gerichtet gegen die Strafzumessung, bleibt ohne Erfolg. Dass insoweit die Strafkammer die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG entnommen hat, obgleich die Anwendung einer entsprechenden Strafmilderung ausdrücklich abgelehnt wurde, beschwert ihn nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 751

Bearbeiter: Karsten Gaede