HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 751
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 348/08, Beschluss v. 16.07.2008, HRRS 2008 Nr. 751
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juni 2008 bemerkt der Senat: Die Rüge der Revision des Angeklagten S., gerichtet gegen die Strafzumessung, bleibt ohne Erfolg. Dass insoweit die Strafkammer die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG entnommen hat, obgleich die Anwendung einer entsprechenden Strafmilderung ausdrücklich abgelehnt wurde, beschwert ihn nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 751
Bearbeiter: Karsten Gaede