HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 749
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 300/08, Beschluss v. 02.07.2008, HRRS 2008 Nr. 749
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen; die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 749
Bearbeiter: Karsten Gaede