HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 747
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 289/08, Beschluss v. 16.07.2008, HRRS 2008 Nr. 747
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juni 2008 bemerkt der Senat ergänzend: Auch wenn die Rüge zu § 338 Nr. 3 StPO nicht durchgreift, entsprach die Ablehnung des Antrages des Verteidigers, ihm eine Abschrift des den Beweisantrag vom 3. Dezember 2007 ablehnenden Beschlusses zu erteilen, nicht dem Gesetz (§ 35 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH NStZ 2008, 110) und hat das Verfahren nicht unerheblich belastet.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 15. Juli 2008 hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 747
Bearbeiter: Karsten Gaede