HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 596
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 228/08, Beschluss v. 29.05.2008, HRRS 2008 Nr. 596
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit die Revision die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) erhoben hat, das Landgericht hätte Größe und Körpergewicht des Angeklagten und der Geschädigten durch einen Sachverständigen bestimmen lassen müssen, bemerkt der Senat in Ergänzung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 6. Mai 2008 Folgendes: Der Angeklagte und die als Zeugin vernommene Geschädigte waren in der Hauptverhandlung anwesend. Das Gericht konnte sich daher von deren Größe und körperlicher Konstitution unmittelbar ein Bild machen. Zu der von der Revision vermissten Beweiserhebung drängte die Aufklärungspflicht somit nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 596
Bearbeiter: Karsten Gaede