HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 519
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 169/08, Beschluss v. 24.04.2008, HRRS 2008 Nr. 519
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich der Rüge der Revision, der Tatrichter habe auch "Gespräche im Hintergrund" verwertet, welche während eines aufgrund einer Anordnung nach § 100a StPO abgehörten Telefonats mit einer weiteren bei dem Anrufer sich aufhaltenden Person geführt worden seien, ist die Rüge - unabhängig von deren Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet.
Indem die Überwachung und Aufzeichnung des Telefonats nach § 100a StPO gerechtfertigt war, mithin auch nicht den Straftatbestand des § 201 StGB erfüllte (Graf in MünchKomm-StGB § 201 Rdn. 43, 45), konnte das gesamte während des Telefonats aufgezeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und -gespräche verwertet werden (BGH NStZ 2003, 668, 669; OLG Düsseldorf NJW 1995, 975, 976; Nack in KK-StPO 5. Aufl. § 100a Rdn. 40). Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von dem der Aufzeichnung eines Raumgesprächs nach Abschluss eines Telefonats, weil danach kein zu überwachender Telekommunikationsvorgang mehr stattfindet (vgl. hierzu BGHSt 31, 296, 297).
Ebenso konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler Äußerungen verwerten, welche vom Angeklagten oder von mit ihm sich unterhaltenden Personen gemacht wurden, während dieser willentlich eine Telekommunikationsverbindung herstellte, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst das Klingelzeichen hörbar war und der Angerufene das Gespräch noch nicht angenommen hatte; denn auch insoweit handelt es sich um unmittelbar mit dem Telefonieren verbundene Vorgänge (Nack aaO).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 519
Externe Fundstellen: NStZ 2008, 473; StV 2009, 398
Bearbeiter: Karsten Gaede