hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 733

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 160/08, Urteil v. 17.06.2008, HRRS 2008 Nr. 733


BGH 1 StR 160/08 - Urteil vom 17. Juni 2008 (LG Würzburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. November 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 18 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die wirksam auf die Frage der Straf- und Maßregelaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe und der Maßregel sorgfältig begründet und auf überzeugende Umstände gestützt. Die eingeschränkte Überprüfung nach revisionsrechtlichen Maßstäben ergibt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 733

Bearbeiter: Karsten Gaede