HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 169
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 158/08, Beschluss v. 19.12.2012, HRRS 2013 Nr. 169
Dem Wahlverteidiger des Verurteilten F., Rechtsanwalt H. in He., steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG in Höhe von 2.500 Euro (zweitausendfünfhundert Euro) zu.
Der Senat entscheidet über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die gesamte Tätigkeit des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren gemäß § 42 RVG.
Er hält insoweit die bewilligte Gebühr aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des erforderlichen Zeitaufwands sowie der Dauer der Revisionshauptverhandlung für angemessen.
Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 169
Bearbeiter: Karsten Gaede