HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 205
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 7/07, Beschluss v. 14.02.2007, HRRS 2007 Nr. 205
1. Gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die Verfolgung in den Fällen II.2 des Urteils auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie im Fall II.3 auf den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern beschränkt.
2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO), dass im Fall II.1 des Urteils die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Wegen der Gründe nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 18. Januar 2007 Bezug.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 205
Bearbeiter: Karsten Gaede