HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 257
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 54/07, Beschluss v. 28.02.2007, HRRS 2007 Nr. 257
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen zur Person des Geschädigten (sog. ADH-Syndrom) werfen hinsichtlich der Zuverlässigkeit seiner Aussage keine Fragen auf, die der Tatrichter nicht regelmäßig auch ohne sachverständige Beratung beantworten könnte.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 257
Bearbeiter: Karsten Gaede