HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1145
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 528/07, Beschluss v. 09.11.2007, HRRS 2007 Nr. 1145
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Einschränkungen der Schuldfähigkeit müssen bei der konkreten Tat vorliegen. Hierfür fehlt vorliegend jeder Anhalt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1145
Bearbeiter: Karsten Gaede