HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 38
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 527/07, Beschluss v. 21.11.2007, HRRS 2008 Nr. 38
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie das Landgericht in seiner angegriffenen Entscheidung selbst festgestellt hat, wurde bei der Tenorierung übersehen, dass wegen einer zwischen den Taten liegenden Vorverurteilung aus den Einzelstrafen zwei jeweils vier Jahre übersteigende Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen, so dass der Angeklagte durch die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von nur sechs Jahren und acht Monaten nicht beschwert ist.
Soweit die Revision besorgt, der Tatrichter habe bei den am 18. Februar 2005 und spätestens am 6. März 2005 begangenen Taten rechtsfehlerhaft die Einzelstrafe mit der Erwägung zugemessen, der Angeklagte habe zur Tatzeit unter Bewährung gestanden, obgleich eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht Bensheim erst am 25. September 2005 erfolgt sei, wird übersehen, dass bereits das Landgericht Mannheim den Angeklagten am 30. September 2002 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt hatte und die Bewährungszeit aus dieser Verurteilung zumindest bis 2. Juli 2006 andauerte.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 38
Bearbeiter: Karsten Gaede