HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1144
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 483/07, Beschluss v. 24.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1144
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bezüglich der Tenorierung hinsichtlich des Verfalls von Wertersatz nach § 73a StGB verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1144
Bearbeiter: Karsten Gaede