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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1098

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 373/07, Beschluss v. 15.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1098


BGH 1 StR 373/07 - Beschluss vom 15. Oktober 2007 (LG Nürnberg)

Vorsätzliche Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Insolvenzverschleppung).

§ 64 Abs. 1 GmbHG; § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG; § 130b Abs. 1 HGB; § 354 Abs. 1 analog, Abs. 1a StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Einzelstrafen für die drei Fälle der vorsätzlichen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Insolvenzverschleppung) nach §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 130b Abs. 1 HGB in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die gesetzlich niedrigste Freiheitsstrafe von je einem Monat festgesetzt werden. Die Festsetzung von Einzelstrafen für diese unter III. 3. der Urteilsgründe aufgeführten Fälle hat das Landgericht ersichtlich versehentlich unterlassen. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2007 - 2 StR 142/07 - und Beschl. vom 20. Dezember 2006 - 2 StR 515/06). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Das Landgericht hat auch zu diesen Taten Strafzumessungserwägungen angestellt (UA S. 38) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in allen Fällen die Verhängung von Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich ist (UA S. 39).

Unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gemäß § 354 Abs. 1a StPO aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1098

Bearbeiter: Karsten Gaede