HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 833
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 368/07, Beschluss v. 26.07.2007, HRRS 2007 Nr. 833
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision hat mit einer Rüge gemäß §§ 275, 338 Nr. 7 StPO Erfolg.
Das Urteil wurde am 20. September 2006, dem 18. Verhandlungstag, verkündet. Dementsprechend hätte es gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens am 22. November 2006 unterschrieben auf den Weg zur Geschäfsstelle gebracht werden müssen. Eine gesetzliche Fristverlängerung gemäß § 43 Abs. 2 StPO ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der 22. November 2006 der Buß- und Bettag war. Dieser Tag ist in Baden-Württemberg zwar ein kirchlicher, aber kein gesetzlicher ("allgemeiner") Feiertag (§§ 1, 2 Feiertagsgesetz Baden-Wüttemberg idF der Bekanntmachung vom 8. Mai 1995, GBl. Nr. 17 S. 450), wie dies für eine Fristverlängerung erforderlich wäre (vgl. BayObLGSt 1957, 131, 132; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 43 Rdn. 3). Tatsächlich wurde das unterschriebene Urteil erst am 23. November 2006 auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht. Dies hing, anders als von der Revision zunächst vermutet, ausweislich eines Aktenvermerks des Vorsitzenden vom 8. Februar 2007 (SB VII, Bl. 2085 ff.) nicht mit Buß- und Bettag zusammen. Vielmehr waren die Mitglieder der Strafkammer - die in dem in Frage stehenden Zeitraum bis zu fünf Hauptverhandlungen parallel zu führen hatte - versehentlich davon ausgegangen, hatten auch entsprechendes notiert, dass das Urteil (nicht schon am 20. September 2006, sondern) erst am 21. September 2006 verkündet worden sei und hatten dementsprechend den Fristablauf berechnet.
Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.). Treffen, wie hier nahe liegend, beide Umstände zusammen - versehentlich unrichtige Notierung wegen anderweitiger erheblicher Belastung -, kann nichts anderes gelten.
Der aufgezeigte Mangel führt nach gesetzlicher Wertung (vgl. in diesem Zusammenhang Rieß, NJW 1975, 81, 88 - "gebotene Sanktionierung durch einen absoluten Revisionsgrund" -) zur Aufhebung des Urteils, so dass es auf das weitere Vorbringen der Revision nicht mehr ankommt.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 833
Externe Fundstellen: NStZ 2008, 55; StV 2007, 625
Bearbeiter: Karsten Gaede