HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 831
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 335/07, Beschluss v. 15.08.2007, HRRS 2007 Nr. 831
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt bei dem von den Haupttätern als Transporteur herangezogenen Angeklagten R. - wie bei keinem der tatentschlossenen Angeklagten - nicht vor. Nachdem der Polizei über eine Vertrauensperson zugetragen worden war, dass eine kolumbianisch-spanisch-italienische Tätergruppe beabsichtigt, 500 kg Kokain nach Westeuropa zu schmuggeln, und hierfür Lagerraum sucht, war es aus präventiven Gründen geboten, hierauf einzugehen, um eine möglichst große Menge des Betäubungsmittels und zum Handel damit bestimmte Geldbeträge abzuschöpfen und hierdurch sowie durch Überführung der Täter die unerlaubte Einfuhr des Rauschgifts auf anderem - unbekanntem - Wege entgegenzuwirken. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten, dass seine Taten verhindert werden, gibt es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07; NStZ-RR 2003, 172; Berg StraFo 2007, 74, 75 f.). Es ist ein legitimes polizeitaktisches Ziel, neben den bislang bekannten Kontaktpersonen weitere, bislang unbekannte Betäubungsmittelhändler zu überführen. Ein früherer Zugriff wäre hier auch kaum möglich gewesen, ohne die Sicherstellung der 60 kg Kokain (mit 50 kg Wirkstoff) sowie von 275.000,-- € und die Verhaftung aller unmittelbar Tatbeteiligten zu gefährden. Dass der Handel von Anfang an polizeilich überwacht war, hat die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 831
Externe Fundstellen: NStZ 2008, 685
Bearbeiter: Karsten Gaede