HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 707
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 277/07, Beschluss v. 04.07.2007, HRRS 2007 Nr. 707
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge, das Landgericht habe über einen Beweisantrag des Verteidigers Rechtsanwalt O. nicht entschieden, bleibt ohne Erfolg.
Dem liegt zugrunde, dass der Mitverteidiger Rechtsanwalt R. in der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2006 einen als "Beweisantrag" bezeichneten schriftlichen Antrag gestellt hat, welcher von Rechtsanwalt O. mitunterzeichnet war. Nach teilweiser Erledigung des Antrags erklärte der Antragsteller Rechtsanwalt R. noch am gleichen Tag, dass der Antrag zurückgenommen werde, wobei sich Rechtsanwalt O. hierzu nicht verhielt.
Fraglich ist zunächst, ob es sich hierbei überhaupt um einen gemeinschaftlichen Beweisantrag gehandelt hat, dessen Rücknahme auch von beiden Unterzeichnern hätte erklärt werden müssen, weil sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht ergibt, dass Rechtsanwalt O. sich ausdrücklich dem Antrag angeschlossen hat und damit auch für alle Verfahrensbeteiligten ersichtlich den Antrag als eigenen Antrag stellen wollte. Dies kann aber dahinstehen, denn letztlich betraf der Antrag weder Schuld- noch Straffragen bezüglich des Angeklagten, sondern befasste sich allein mit der Position des Nebenklägervertreters und dessen zusätzlicher Befassung mit der Strafsache als Zeugenbeistand der nicht zur Nebenklage berechtigten Ehefrau des Angeklagten. Daher handelt es sich bei dem vorgenannten Antrag um keinen Beweisantrag, dessen Bescheidung sich nach § 244 Abs. 3 StPO richtete. Die fehlende Bescheidung des Antrags gegenüber Rechtsanwalt O. nach Rücknahme durch den eigentlichen Antragsteller stellt somit keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, zumal der Senat ein Beruhen des angefochtenen Urteils auf diesem Umstand ausschließen kann.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 707
Bearbeiter: Karsten Gaede