HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 964
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 274/07, Beschluss v. 12.09.2007, HRRS 2007 Nr. 964
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer die am Tag vor Beginn der Hauptverhandlung und nochmals am ersten Tag der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Aussetzung der Hauptverhandlung zurückgewiesen. Zwar hat die Verteidigung insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Beginn der Hauptverhandlung die wesentliche Beweislage bekannt sein muss, damit der Angeklagte sein Verteidigungsverhalten entsprechend einrichten und auch entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er sich zum Tatvorwurf einlässt. Vorliegend waren jedoch entscheidende Indizien für die Täterschaft des Angeklagten bereits bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens am 4. September 2006, somit mehr als zwei Monate vor Beginn der Hauptverhandlung, bekannt. Diese Beweislage verstärkte sich zwar durch die nach und nach eintreffenden Gutachten, was aber keine ersichtliche Änderung der Verteidigungsstrategie mit sich bringen musste. Insoweit hat die Revision auch nichts Entsprechendes vorgetragen. Vielmehr war das Landgericht gehalten, dem Grundsatz der Prozessbeschleunigung gerade in Haftsachen Rechnung zu tragen und nicht mit dem Beginn der Hauptverhandlung zuzuwarten, bis auch die letzte Untersuchung und Ermittlungshandlung abgeschlossen war. Wenn sich insoweit während der Hauptverhandlung eine überraschende Entwicklung oder eine wesentliche Änderung der Beweislage ergeben hätte, wäre es der Verteidigung jederzeit möglich gewesen, eine Unterbrechung zu beantragen, um das weitere Vorgehen im Prozess zu beraten. Schließlich stand es dem Angeklagten offen, jederzeit bis zu seinem letzten Wort sich zu dem Tatvorwurf einzulassen oder sich entsprechend zu verteidigen.
Soweit die Revision rügt, der Tatrichter habe nicht in ausreichender Weise die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Tötung der Ehefrau die Folge einer Kurzschlusshandlung des Angeklagten gewesen sein könnte, weshalb die Verurteilung wegen aus Habgier begangenen Mordes rechtlich fehlerhaft sei, bleibt ihr der Erfolg versagt. Die Schwurgerichtskammer hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob es in der Tatnacht erstmals zu einem heftigen Streit der Eheleute über die mögliche Trennung gekommen sei und die getötete Ehefrau den Angeklagten erstmals mit konkreten Auszugsabsichten konfrontiert hätte; hierfür konnte das Gericht aber keine Hinweise feststellen. Vielmehr hatte die Ehefrau gerade nach dem für alle anstrengenden Tag gegenüber der Zeugin P. angekündigt, bald ins Bett gehen zu wollen, sodass ei ne Konfliktbereitschaft bei ihr in diesem Zeitpunkt eher fehlte. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen der Kammer die im Haus befindlichen Kinder einen Streit der Eheleute wohl bemerkt hätten, was aber nicht der Fall war.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 964
Bearbeiter: Karsten Gaede