HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 611
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 257/07, Beschluss v. 12.06.2007, HRRS 2007 Nr. 611
Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 16. März 2007 aufgehoben.
Die gemäß den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2007 zulässige Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 611
Bearbeiter: Karsten Gaede