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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 611

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 257/07, Beschluss v. 12.06.2007, HRRS 2007 Nr. 611


BGH 1 StR 257/07 - Beschluss vom 12. Juni 2007 (LG München)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 16. März 2007 aufgehoben.

Die gemäß den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2007 zulässige Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 611

Bearbeiter: Karsten Gaede