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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 609

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 220/07, Beschluss v. 23.05.2007, HRRS 2007 Nr. 609


BGH 1 StR 220/07 - Beschluss vom 23. Mai 2007 (LG Tübingen)

Strafzumessung bei Vergewaltigung in der Ehe (religiös-kultureller Hintergrund).

§ 46 StGB; § 177 Abs. 2 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Der religiös-kulturelle Hintergrund stellt auch bei Vergewaltigung der Ehefrau keinen Strafmilderungsgrund i.S.v. § 46 StGB dar (BGH NStZ-RR 2007, 86, 87).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Der religiös-kulturelle Hintergrund stellt auch bei Vergewaltigung der Ehefrau keinen Strafmilderungsgrund i.S.v. § 46 StGB dar (BGH NStZ-RR 2007, 86, 87). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 609

Externe Fundstellen: NStZ 2007, 697

Bearbeiter: Karsten Gaede