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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 395

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 77/06, Beschluss v. 04.04.2006, HRRS 2006 Nr. 395


BGH 1 StR 77/06 - Beschluss vom 4. April 2006 (LG Weiden i.d.OPf.)

Verwerfung der Revision als unbegründet; versehentlich falsche Tenorierung: Schuldspruchänderung.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 23. November 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass unter Ziffer 1i. des Urteilstenors die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen entfällt.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt und worauf bereits die Strafkammer im angefochtenen Urteil hingewiesen hat (UA S. 33), wurde der Straftatbestand der Beleidigung in zwei Fällen versehentlich in den Tenor aufgenommen. Die Feststellungen tragen eine solche Verurteilung nicht, weshalb sie entfällt und der Tenor entsprechend richtig gestellt wird.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 395

Bearbeiter: Karsten Gaede