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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 311

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 7/06, Beschluss v. 08.02.2006, HRRS 2006 Nr. 311


BGH 1 StR 7/06 - Beschluss vom 8. Februar 2006 (LG Ellwangen)

Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch von Kindern (langer Zeitablauf); Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess); Ruhen der Verjährung (keine Anwendung bei bereits verjährten Taten).

§ 176 Abs. 3 StGB aF; § 46a Nr. 2 StGB; § 78 StGB; § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Dem langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt bei Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs nicht eine gleich hohe Bedeutung wie in anderen Fällen zu. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen ein Kind vom im selben Familienverband lebenden (Stief-)Vater missbraucht wird und erst im Erwachsenenalter die Kraft zu einer Aufarbeitung des Geschehens mit Hilfe einer Strafanzeige findet.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 5. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in sämtlichen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Der Angeklagte hat sich 1990 wiederholt an seiner damals acht Jahre alten Stieftochter, der Nebenklägerin, sexuell vergangen, als er sie zu Bett brachte, während seine Ehefrau, die Mutter der Nebenklägerin, mit der Versorgung eines Säuglings befasst war. Er hat der Nebenklägerin z.B. Gegenstände in die Scheide eingeführt, ist mit einem oder mehreren Fingern - er versuchte es auch mit der ganzen Hand - oder seiner Zunge dort eingedrungen, führte ihre Hand an sein Geschlechtsteil oder rieb damit an ihren Schamlippen.

Die Nebenklägerin, die die Vorfälle erst 2005 zur Anzeige brachte, ist als Folge der Taten nach wie vor psychisch schwer belastet und therapiebedürftig. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei ihr entschuldigt; sie akzeptiert dies jedoch nicht und lehnt Kontakt mit ihm ab. Allerdings hat sie erklärt, eine von ihm angekündigte - freilich noch nicht erbrachte - Schmerzensgeldzahlung von 15.000.- € zu akzeptieren.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen insgesamt acht Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei die Einzelstrafen zweimal acht Monate, viermal ein Jahr und zweimal ein Jahr und drei Monate betrugen. Die Strafkammer war von besonders schweren Fällen i. S. d. § 176 Abs. 3 StGB aF ausgegangen, hatte aber die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB bejaht und von der danach eröffneten Möglichkeit zur Strafrahmenmilderung Gebrauch gemacht.

3. Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zwar auf den Strafausspruch beschränkt, führt aber insoweit zu einer Abänderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO), als der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) verjährt ist (§ 78 StGB i.V.m. § 78b StGB aF).

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend im Einzelnen dargelegt hat, gilt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nF (BGBl. I 2003, 3007), wonach die Verjährung jetzt auch bei Straftaten gemäß § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. April 2004) begangene Taten. Anderes gilt, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten war (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 4 StR 443/05; BGH NStZ 2005, 89, 90). So verhält es sich hier. Die Verjährungsfrist für Vergehen gemäß § 174 StGB beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre, war also angesichts der erst 2005 erfolgten Anzeige bei der ersten zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung abgelaufen. Der danach gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht der Umstand, dass die Revision auf den Strafausspruch beschränkt ist, nicht entgegen (vgl. BGHSt 11, 393, 394; BGH bei Spiegel DAR 1978, 146, 160 <Nr. 7>).

4. Im Übrigen bleibt die Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

a) Die Änderung des Schuldspruchs gefährdet den Strafausspruch hier nicht. Abgesehen davon, dass auch verjährte Taten bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben müssen, kommt dem Umstand, dass der Angeklagte eine Vertrauensstellung missbraucht hat, unabhängig von der Anwendbarkeit des § 174 StGB straferschwerende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 321, 322 <Nr. 7>; Renzikowski in MünchKomm, StGB § 176 Rdn. 66 jew. m. w. N.).

b) Die - wohl versehentliche - fehlerhafte Bezeichnung der angewendeten Fassung des § 176 StGB - die Strafkammer spricht von der Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes, statt richtig von der des zur Tatzeit geltenden 4. Strafrechtsreformgesetzes, dessen Strafrahmen sie aber zu Grunde gelegt hat - gefährdet, so auch im Ergebnis die Revision, den Strafausspruch nicht.

c) Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass die Strafkammer die abgeurteilten Delikte als Verbrechen bezeichnet hat. Dies trifft nicht zu, wie sich aus § 12 Abs. 3 StGB ohne weiteres ergibt. Der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen hat faktisch jedoch vor allem noch gesetzestechnische Bedeutung und ist vorwiegend formal zu verstehen (vgl. Radtke in MünchKomm, StGB § 12 Rdn. 6). Der sachliche Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen ist vor allem dort nicht hoch, wo, wie auch hier, der besonders schwere Fall eines Vergehens mit ebenso hoher Mindeststrafe bedroht ist wie ein Verbrechen (vgl. hierzu näher Radtke aaO Rdn. 9 m. w. N.). Daher lässt allein die hier vorliegende fehlerhafte Bezeichnung Taten - auch angesichts der konkreten Höhe der verhängten Strafen - eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung nicht besorgen. Konkrete Umstände, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich.

d) Die Revision wendet sich gegen die Annahme besonders schwerer Fälle i. S. d. § 176 Abs. 3 StGB (der genannten Fassung). Vor allem, so trägt sie vor, habe in diesem Zusammenhang der Umstand entscheidende Bedeutung, dass die Taten bereits länger zurückliegen.

Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Dem langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt bei Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs nicht eine gleich hohe Bedeutung wie in anderen Fällen zu (wie etwa in den von der Revision genannten Entscheidungen BGHSt 40, 48, 58 und BGH, Beschluss vom 6. November 2001 - 4 StR 461/01, bei denen es nicht um Sexualdelikte z. N. von Kindern, sondern um Totschlag und schwere räuberische Erpressung ging). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen, wie hier, ein Kind vom im selben Familienverband lebenden (hier: Stief-)Vater missbraucht wird und (wie ebenfalls hier) erst im Erwachsenenalter die Kraft zu einer Aufarbeitung des Geschehens mit Hilfe einer Strafanzeige findet. Deshalb hat der Gesetzgeber auch die besondere Verjährungsregelung in § 78b StGB getroffen (vgl. BGH NJW 2000, 748, 749; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 437).

e) Auch die übrigen Erwägungen der Revision, die im Kern darauf hinauslaufen, die Strafkammer habe nicht rechtsfehlerfrei zwischen Strafrahmenbestimmung und Festsetzung der Einzelstrafen differenziert und dadurch im Ergebnis - von ihr nicht übersehene - strafmildernde Gesichtspunkte (z. B. das Geständnis, die sozialen Folgen der Strafe für den bisher nicht vorbestraften Angeklagten und der <freilich von der Nebenklägerin nicht akzeptierte> Versuch einer Entschuldigung) zu gering und strafschärfende Gesichtspunkte (z. B. die Folgen der Tat) zu schwer gewichtet, können hier schon angesichts der sehr maßvollen Einzelstrafen und der hieraus nach - so auch die Strafkammer selbst - straffem Zusammenzug gebildeten Gesamtstrafe durchgreifende Rechtsfehler nicht verdeutlichen.

Rechtlichen Bedenken gegen die von der Strafkammer bejahte Anwendbarkeit von § 46a StGB - der von der Strafkammer angewendete § 46a Nr. 2 StGB betrifft vorwiegend einen hier nicht vorliegenden materiellen Schaden des Opfers (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46a Rdn. 11 m. w. N.), § 46a Nr. 1 StGB erfordert einen "kommunikativen Prozess" zwischen Täter und Opfer (vgl. aaO Rdn. 10a m. w. N.), für den hier wenig spricht - braucht der Senat dabei nicht näher nachzugehen, da der Angeklagte insoweit nur begünstigt sein kann.

5. Auf den Hinweis des Generalbundesanwalts, dass vor allem angesichts der schwerwiegenden und noch immer fortwirkenden psychischen Belastungen der Nebenklägerin die Strafe auch angemessen i. S. d. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO wäre, kommt es unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht mehr an.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 311

Externe Fundstellen: NStZ 2006, 393

Bearbeiter: Karsten Gaede