HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 613
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 555/06, Beschluss v. 23.05.2007, HRRS 2007 Nr. 613
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 5. Januar 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.200 € für das Revisionsverfahren angesetzt.
Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3114 des Kostenverzeichnisses.
Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 613
Externe Fundstellen: NStZ 2007, 663
Bearbeiter: Karsten Gaede