HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 963
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 487/06, Beschluss v. 25.10.2006, HRRS 2006 Nr. 963
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Wie die Revision selbst mitteilt, hatte der Angeklagte nach dem Erstgespräch der Verteidigerin mit dem Vorsitzenden bis zum Beginn der Hauptverhandlung mindestens zweimal gegen Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses verstoßen, sodass bereits der erneute Vollzug der Untersuchungshaft drohte und damit auch eine andere Einschätzung der Person des Angeklagten sich aufdrängte.
Im Übrigen kann, was dem verteidigten Angeklagten bewusst sein musste, sich allein aus einem formlosen Gespräch nur mit dem Vorsitzenden der Strafkammer keine verbindliche Zusage über eine Strafhöhe ergeben. Dies gilt in gleicher Weise für ein Gespräch mit der gesamten Strafkammer und der Staatsanwältin, wenn insoweit - wie vorliegend - klar ersichtlich ist, dass die Strafkammer hierüber noch nicht beraten hat und zudem auch für alle erkennbar eine Absprache dabei gerade nicht zustande gekommen ist.
Solange es aber an einer verbindlichen Absprache der Prozessbeteiligten fehlt, verstößt das Gericht nicht gegen den Fair-Trial-Grundsatz, wenn es die Strafe nicht nach den Vorstellungen des verteidigten Angeklagten bemisst, auch wenn dieser zuvor ein Geständnis abgelegt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 963
Bearbeiter: Karsten Gaede