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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 950

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 270/06, Beschluss v. 11.10.2006, HRRS 2006 Nr. 950


BGH 1 StR 270/06 - Beschluss vom 11. Oktober 2006

Unbegründete Erinnerung gegen Kostenansatz.

§ 66 GKG

Entscheidungstenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 20. Juli 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Kostenbeamtin hat die vom Verurteilten zu tragenden Kosten zutreffend angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, über die der Senat (vgl. § 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss 1 vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegründet. Dies war dem Verurteilten bereits mit Schreiben des Rechtspflegers vom 29. August 2006 im Einzelnen dargelegt worden. Dem ist nichts hinzuzufügen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 950

Bearbeiter: Karsten Gaede